Solidaritätszuschlag nicht verfassungswidrig
März 2023
Immobilienabschreibungen ab 2023
Februar 2023
Photovoltaikanlagen: Neuregelung im Einzelnen
Januar 2023
Jahreswechsel und 10-Tage-Frist
Dezember 2022
Inflationsausgleichsprämie und weitere Entlastungen
November 2022
Jahressteuergesetz 2022
Oktober 2022
Energiepreispauschale für Minijobber
September 2022
Energiepreispauschale
August 2022
Mindestlohnerhöhungen 2022
Juli 2022
Grundsteuerreform 2022
Juni 2022
Steuerentlastungsgesetz 2022
Mai 2022
Viertes Corona Steuerhilfegesetz
April 2022

Steuernews für Mandanten

Neue Konsultationsvereinbarung Schweiz

Schweizer Flagge

Schweizer Verrechnungssteuer

Dividendenerträge, die Schweizer Unternehmen an deutsche Anteilseigner zahlen, dürfen in der Schweiz mit maximal 15 % Verrechnungssteuer belastet werden (Art. 10 Abs. 2 Buchst c Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Schweiz). Darüber hinausgehende in der Schweiz einbehaltene Verrechnungssteuern erhalten deutsche Anleger auf Antrag rückerstattet (Art. 28 DBA Schweiz). Eine volle Rückerstattung der Verrechnungssteuer erfolgt für Zinseinnahmen.

Elektronisches Antragsverfahren

Seit 2020 können Rückerstattungsanträge im Regelfall nur noch elektronisch eingereicht werden. Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Rückerstattungsverfahrens hat das Bundesministerium der Finanzen mit den Schweizer Behörden eine neue Konsultationsvereinbarung getroffen (vgl. BMF-Schreiben vom 29.12.2022, IV B 2 - S 1301-CHE/21/10032 :001). Sie enthält den zwingenden Hinweis, dass Anträge mit den erforderlichen Belegen elektronisch übermittelt werden müssen. Diese Vereinbarung tritt am 1.12.2023 in Kraft. Bisherige Übergangregelungen enden spätestens zu diesem Datum. So können mit Inkrafttreten dieser Konsultationsvereinbarung die Papiervordrucke R-D 1, R-D 2, R-D 3, R-D 4 und R-D 5 nicht mehr verwendet werden.

Stand: 23. Februar 2023

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